Satzung des Ski-Club Binzen 1973 e.V.
- § 1
Der Verein führt den Namen Ski–Club Binzen 1973 e.V. und hat seinen Sitz in Binzen.
Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg (VR 410348).
Gerichtsstand ist Lörrach.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Skisports, insbesondere die Förderung des Jugendwesens; ebenso die ganzjährige Pflege des Vereinslebens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Skiausfahrten sowie Vereinsaktivitäten außerhalb der Skisaison.
- § 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- § 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- § 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Binzen. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Skisports an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, Organisation oder Nachfolgevereinigung zu verwenden.
- § 6
Der Verein ist unpolitisch. Bestrebungen und Bindungen klassen- und rassentrennender sowie konfessioneller Art werden abgelehnt.
- § 7
Der Verein ist Mitglied des regionalen Ski-Verbandes und hierdurch dem nationalen Skiverband angeschlossen.
Werden andere Sportarten ausgeübt, so bleibt der Beitritt zu anderen Verbänden vorbehalten.
- § 8
Das Vereinsjahr läuft ab dem 01.07.2019 vom 01. Juli bis 30. Juni.
Der Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2019 stellt ein Rumpfgeschäftsjahr dar. Für dieses Rumpfgeschäftsjahr ist ein halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- § 9
Der Verein hat:
a) volljährige Einzelmitglieder
- b) Familienmitglieder
- c) Ehrenmitglieder
- d) minderjährige Mitglieder, welche durch die Satzungsänderung vom 02.11.2018 nicht mehr unter die Punkte a-c fallen, behalten Ihren Status als Einzelmitglied
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
- § 10
Mitgliederrechte:
- Mitglieder mit vollen Rechten und Pflichten sind die volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Mitglieder und Ehrenmitglieder habe Sitz und Stimme in der Generalversammlung.
- Familienmitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Sie stellen einen Jugendsprecher (Jugendvertreter), der in der Generalversammlung und im Vorstand Sitz und Stimme hat.
- § 11
Mitgliederpflichten:
- Jedes Mitglied hat bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres den Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen seiner Anschrift dem Verein mitzuteilen.
- Während des laufenden Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.
- Der Beitrag kann bei Vorliegen von besonderen Umständen vom Vorstand auf Antrag ermäßigt werden.
- § 12
Aufnahme:
- Die Aufnahme in den Verein ist mittels Vordruck schriftlich an den Vorstand zu beantragen.
- Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr gefordert werden.
- Die Aufnahmegebühr kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme erlangt erst Gültigkeit mit Zustimmung durch den Vorstand und Erteilung der schriftlichen Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten.
- § 13
Beendigung der Mitgliedschaft im Ski-Club Binzen e.V.:
- Durch den Tod.
- Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
- Erfolgt der Austritt während des laufenden Geschäftsjahres, so ist der Vereinsbeitrag für das entsprechende Jahr zu bezahlen.
- Durch Streichung. Ein Mitglied, das seinen Jahresbeitrag trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit als ausgetreten, bleibt aber verpflichtet, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
- § 14
Ausschluss:
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Instanz der Vorstand.
- Gegen den Ausschluss kann Berufung beim Ältestenrat eingelegt werden.
- Vor Einleitung des Ausschlussverfahrens ist das betreffende Mitglied ausreichend durch den Vorstand und den Ältestenrat zu hören.
- Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.
- Ausschlussgründe sind:
- a) Verstoß gegen Zwecke des Ski-Club Binzen 1973 e.V.
- b) Missachtung von Anordnungen des Vorstandes.
- c) Missbrauch von Namen und Eigentum des Ski-Club Binzen.
- d) Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
- e) Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der Sportkameradschaft.
- § 15
Zusammensetzung des Vorstandes:
- Der Vorstand besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem 1. Kassierer
- d) dem 2. Kassierer
- e) dem 1. Schriftführer
- f) dem 2. Schriftführer optional
- g) dem 1. Sportwart
- h) dem 2. Sportwart optional
- i) dem 1. Jugendwart
- j) dem 2. Jugendwart optional
- k) dem Juniorenwart optional
- l) dem Seniorenwart optional
- m) dem 1. Vergnügungswart
- n) dem 2. Vergnügungswart
- Vorstand im Außenverhältnis im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann fernerhin bestimmen, dass die Vorsitzenden von Ausschüssen oder Vereinsmitgliedern, die Spezialaufgaben innerhalb des Vereins haben, in den erweiterten Vorstand aufgenommen werden. Diese Vereinsmitglieder bzw. Ausschussvorsitzenden haben kein Stimmrecht bei Vorstandsabstimmungen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung in offener oder geheimer Abstimmung gewählt
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer verbleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus dem Verein oder durch Abwahl aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung einen Stellvertreter wählen.
- § 16
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand stellt die Tagesordnungen für alle Versammlungen des Vereins auf, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlungen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
- § 17
Geschäftsordnung des Vorstandes:
- Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
- Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Unabhängig der turnusmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen muss der Vorstand einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen. Die Einladung hierzu muss mindestens eine Woche vorher erfolgen.
- Alle Ämter sind Ehrenämter.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Abstimmungen und Beschlüsse sind aufzuzeichnen.
- Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Originale müssen sich jederzeit im Protokollbuche nachweisen lassen.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach § 3 Nr. 26 a EstG erhalten. Daneben ist die Erstattung der entstandenen Aufwendungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Beträge möglich.
- § 18
Einberufung von Generalversammlungen:
- Der Vorstand beruft schriftlich jedes Jahr eine ordentliche Generalversammlung ein.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung, die die gleichen Rechte und Befugnisse wie die ordentliche hat, einberufen.
- Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 %der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ältestenrat zu.
- Die Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
- § 19
Aufgaben der Generalversammlung:
- Der Generalversammlung sind vorbehalten:
- a) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen zu nehmen
- b) den Vorstand zu entlasten
- c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
- d) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzulegen
e Vorstand, Ältestenrat und Kassenprüfer zu wählen
- f) die Satzung zu ändern
- g) den Verein aufzulösen
- Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Vornahme einer Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit anlässlich der Wahl des 1. Vorsitzenden ist die Wahlhandlung zu wiederholen. Ergibt ein zweiter Wahlgang keine Entscheidung, so muss innerhalb
einer Frist von vier Wochen in einer außerordentlichen Generalversammlung die Wahl wiederholt werden. - Beschlüsse der Generalversammlung werden protokolliert. Diese Protokolle werden vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unterzeichnet.
- § 20
Geschäftsordnung:
Der Vorsitzende des Ski-Club Binzen 1973 e.V., bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Versammlung.
- § 21
Ältestenrat:
- Bei Bedarf kann ein Ältestenrat berufen werden.
- Der Ältestenrat besteht aus drei älteren Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand des Vereins angehören soll.
- Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Generalversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende vom Vorstand.
- Aufgaben des Ältestenrates sind:
- a) Vereinsstreitigkeiten jeder Art zu schlichten
- b) Ehrenverfahren durchzuführen
- c) Ausschlussverfahren in 2. Instanz zu entscheiden
- Die Beschlüsse des Ältestenrates ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind endgültig.
- § 22
Kassenprüfer:
Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Generalversammlung zu berichten. Nach Ablauf der Amtszeit eines Kassenprüfers ist dessen Wiederwahl frühestens nach 5 Jahren möglich.
- § 23
Ausschüsse:
Der Vorstand und die Generalversammlung können zu besonderen Vereinszwecken Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung bestimmt der Vorstand. Die Ausschüsse haben nur im Rahmen der ihnen vom Vorstand gegebenen Weisungen Befugnisse.
- § 24
Auflösung des Ski-Club Binzen 1973 e.V.:
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- § 25
Datenschutz:
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins, weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Tele sowie elektronischen Medien zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft und Berichtigung. Ehemalige Mitglieder haben das Recht auf Sperrung oder Löschung ihrer Daten.
Binzen, den 02. November 2018